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Räum- und Streupflichten: Wer ist betroffen?

Der kalendarische Winteranfang lässt noch etwas auf sich warten (21.12.), doch bis dahin sollten sich Haus- und Grundstücksbesitzer schonmal ihrer Räum- und Streupflichten bewusst werden, damit keine Haftungsfälle entstehen. Denn die winterliche Witterung bringt für sie auch immer die Pflicht mit, Gehwege und Bürgersteige so herzurichten, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Und diese Pflicht gilt nicht erst beim ersten Schneefall – sowie die Nächte kalt werden, besteht die Gefahr, dass durch Raureif oder überfrierende Glätte, die Wege zu wahren Schlitterbahnen werden. Stürzt ein Passant dann vor der eigenen Haustür, steht der Besitzer in der Haftung.

Welche Pflichten haben Hausbesitzer?
In der Regel sorgen Städte und Gemeinden für die Räumung und Streuung der öffentlichen Straßen. Jedoch wird diese Pflicht oft per Satzung, Gesetz oder Verordnung an die Hauseigentümer übertragen. Hier sollten sich Eigenheimbesitzer also zunächst über die geltende Regelung informieren. Dazu gehören auch das Streuen bzw. Beräumen der Wege von Schnee und Eis. Rutscht ein Passant vor einem Haus auf einem ungestreuten Fußweg- oder Radweg aus, muss der Besitzer für eventuelle Verletzungen finanziell geradestehen.

Die wichtigsten Fakten

  • Zwischen 7 und 20 Uhr besteht wochentags eine Räum- bzw. Streupflicht bei Schnee und Glätte. Die Zeiten können am Wochenende abweichen, je nach Regelung der Gemeinde.
  • Vermieter können die Arbeiten selbst vornehmen. Sie können sie per Mietvertrag jedoch auch auf ihre Mieter übertragen bzw. einen Winterdienst beauftragen. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass dieser die Arbeiten auch tatsächlich ausführt.
  • Mieter sollten in ihrem Mietvertrag nach eventuellen Klauseln zur Räumpflicht schauen.
  • Die Pflicht zur Räumung besteht auch dann, wenn der Verpflichtete im Urlaub ist. Dann muss zum Beispiel ein Winterdienst eingesetzt werden.
  • Auch für unbebaute Grundstücke gilt diese Pflicht bereits. Wer noch kein Haus auf seinem Grundstück hat bzw. sich noch in der Bauphase befindet, ist dennoch für die Räumung des vor seinem Grundstück befindlichen Bürgersteigs verantwortlich.
  • Schnee auf dem Dach: Besitzer müssen auch die Gefahr von Schneelawinen, die sich vom Dach lösen und dann auf Passanten stürzen könnten, vermeiden. Dazu sind Dächer rechtzeitig von Schneemassen zu befreien. 

Finanzielles Risiko absichern
Kommt man der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nach oder vergisst sie an einem Tag, so kann die Privathaftpflicht (Eigenheimbesitzer, Mieter) oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (Vermieter) finanzielle Schäden an Verunfallten (auch Folgekosten und Schmerzensgeld) übernehmen.




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